Inzwischen wurde die Einführung schrittweise begonnen, mit Inkrafttreten der MaKo 2022 muss seit Oktober 2022 mindestens das „Preisblatt 1“ mit lieferstellenscharfen, strukturierten Standard-Tarifinformationen im vorgegebenen Format veröffentlicht werden. Ein genauer Blick auf die derzeit vorliegenden Daten zu Arbeitspreisen zeigt jedoch, dass es hier noch eine gewisse Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit zu geben scheint. Nach entsprechenden Hinweisen unterschiedlicher Lieferanten haben wir die Preisblätter mit den in der Datenbank Marktdaten Netznutzung (Strom) erfassten Preisdaten abgeglichen und stießen auf teils erstaunliche Abweichungen.
Auch wenn rund 87 Prozent der Preisblätter keine Auffälligkeiten zeigen, steckt die Tücke doch manchmal im Detail. Beim systematischen Abgleich finden sich im SLP- und im RLM-Bereich insgesamt 394 Abweichungen in den Arbeitspreisen bei 113 unterschiedlichen Verteilnetzbetreibern. Dabei zeigen sich kleinere Rundungsfehler durch fehlende Nachkommastellen sowie viele leichte Abweichungen der Preise allgemein.
In 24 Fällen weicht der Arbeitspreis aber um mehr als 1 ct/kWh von den herkömmlich veröffentlichten Konditionen ab. Die Spanne reicht dabei von ‑9,90 bis +7,05 Cent je Kilowattstunde. In 59 weiteren Fällen zeigt sich eine Differenz von weniger als 1 ct/kWh.
In 14 Preisblättern wurde der Arbeitspreis fälschlich mit dem Faktor 10 multipliziert, in zehn weiteren Fällen sogar mit dem Faktor 100 – vermutlich wurde dort einfach der Betrag für ct/kWh eingetragen. Grundsätzlich könnten Umrechnungs- bzw. Übertragungsfehler durch abweichende Einheiten die Ursache sein – im Preisblatt ist die Angabe in EUR/kWh vorgesehen, während viele Netzbetreiber die Preise in ct/kWh ausweisen.
Besonders eklatant ist die Abweichung allerdings in 6 Preisblättern, in denen ein Arbeitspreis von 10.000 EUR/kWh veröffentlicht wurde. Dies entspricht 1.000.000 ct/kWh und würde beispielsweise für einen Musterhaushalt mit 4.000 kWh Jahresverbrauch eine Netznutzungsrechnung in Höhe von mindestens 40 Millionen Euro bedeuten.
Sehr problematisch an den fehlerhaften Preisinformationen ist, dass die Elektronischen Preisblätter rechtsverbindlich für die Abrechnung sind. Die Folge dürften aufwendige Clearing-Prozesse bis hin zu einer Unterbrechung der automatisierten Rechnungsprüfung und Erstellung von Endkundenabrechnungen sein. Es bietet sich daher an, die übermittelten Daten aktuell noch anhand unabhängiger Angaben gegenzuprüfen. Gleichzeitig gilt es auf Seiten der Netzbetreiber, dringend notwendige Verbesserungen an den derzeitigen Prozessen vorzunehmen.