Vorab war branchenweit überwiegend eine Stagnation oder lediglich ein leichtes Sinken der EEG-Umlage erwartet worden. Nach Berechnung der vier Regelzonenbetreiber 50Hertz Transmission, Amprion, TenneT TSO und TransnetBW reduziert die positive Deckung des EEG-Kontos jedoch die prognostizierte Kernumlage von rund 7 ct/kWh um etwa 1 ct/kWh. Durch einen Aufschlag von etwa 0,4 Cent je Kilowattstunde zur Sicherung der Liquiditätsreserve errechnet sich der endgültige Wert für 2019. Mit den Einnahmen wird die Deckungslücke zwischen tatsächlichen Börsenerlösen und der zu zahlenden Festvergütung an die Betreiber EEG-geförderter Erzeugungsanlagen refinanziert, die für das kommende Jahr mit etwa 24,8 Mrd. Euro veranschlagt wird.
Deutliche Änderungen finden sich im nächsten Jahr in der Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Bisher diente sie als Haftungsumlage zur Deckung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen von Offshore-Netzanbindungen. Zukünftig werden über die Netzumlage auch die Kosten für die Anbindung von Windparks in Nord- und Ostsee finanziert, die bisher über die allgemeinen Netzentgelte gewälzt wurden. Grundlage dafür ist das im Juli 2017 in Kraft getretene Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG). Eine Kategorisierung nach Letztverbrauchergruppen entfällt zukünftig, Privilegien gibt es beispielsweise für stromintensive Betriebe und Schienenbahnbetreiber.
Sinken wird 2019 auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV für Letztverbraucher der Gruppe A', nämlich um ‑17,6 Prozent auf 0,305 ct/kWh. Die Preise für die LV Gruppe B' (0,050 ct/kWh) und C' (0,025 ct/kWh) bleiben unverändert gegenüber 2018. Mit der Umlage werden entgangene Erlöse der Netzbetreiber, die aus individuellen Netzentgelten für stromintensive Abnehmer resultieren, auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Weiterhin wird sich im kommenden Jahr die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV mehr als halbieren. Mit 0,005 ct/kWh sinkt die Höhe um ‑54,6 Prozent gegenüber dem aktuellen Wert. Über die Abgabe werden Vergütungen für die Bereitstellung und den Abruf von Abschaltleistung zur Netzstabilisierung auf den Strompreis umgelegt. Ebenfalls sinken wird ab dem 1. Januar die KWKG-Umlage nach §§ 26 und 26a KWKG zur Förderung Kraft-Wärme-gekoppelter Kraftwerke, der Wert fällt um ‑18,8 Prozent auf 0,280 ct/kWh. Basierend auf der Prognose zu erwartender förderfähiger KWK-Strommengen beträgt die Umlage 2019 eigentlich 0,301 ct/kWh, doch durch einen negativen Nachholaufschlag von etwa ‑0,020 ct/kWh reduziert sich der tatsächliche Wert auf den veröffentlichten. Die Stromsteuer bleibt unverändert bei 2,050 ct/kWh.
In Summe sinken die gesetzlichen Umlagen auf den Strompreis im kommenden Jahr somit um ‑1,5 Prozent. Betrachtet man die geänderten Umlagen allein ohne Berücksichtigung der konstant bleibenden Stromsteuer, beträgt die Senkung sogar ‑1,9 Prozent. Ein typischer Familienhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 4.000 kWh zahlt 2019 somit 378,44 Euro (9,461 ct/kWh) statt 384,20 Euro (9,605 ct/kWh) an Abgaben. Gleichzeitig wird der Musterhaushalt bei den anfallenden Netzentgelten im Bundesdurchschnitt um ‑0,5 Prozent entlastet (298,31 statt 299,76 Euro). Dies legt der nach Netzgröße gewichtete Durchschnitt der bereits mit dem Status „vorläufig“ veröffentlichten Verteilnetzentgelte für 99,8 Prozent der bundesdeutschen Postorte nahe.
Auch wenn der Fremdkostenkomplex 2019 sinkt, kritisieren Vertreter aus Verbänden, Industrie und Verbraucherschutz dennoch fast einhellig die hohe Abgabenlast und erwarten ein weiteres Ansteigen des Strompreises. Ursache ist der anziehende Börsenpreis in Folge teurerer CO2-Emissionszertifikate. Die steigenden Beschaffungspreise könnten die Entlastungen mehr als ausgleichen.