Aktuelles | 25. Oktober 2023

Stromumlagen sinken nur minimal

Am 25. Oktober veröffentlichten die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der verbliebenen gesetzlichen Umlagen für das kommende Jahr 2024. In Summe sinken sie minimal von 3,415 auf 3,384 ct/kWh (-0,9 %) und setzen damit den Trend der vergangenen beiden Jahre fort. Dennoch kann in vielen Regionen nicht mit sinkenden Strompreisen gerechnet werden.

Als höchs­te der noch erho­be­nen Umla­gen steigt allein die Off­shore-Netz­um­la­ge 2024 erneut, dies­mal von 0,591 auf 0,656 ct/​kWh. (+11 %). Mit den Erlö­sen wer­den unter ande­rem die Netz­an­bin­dungs­kos­ten für Off­shore-Anla­gen gemäß § 17d Abs. 1 und § 6 EnWG sowie Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen nach § 17f EnWG bei Anschluss­stö­run­gen oder ‑ver­zö­ge­run­gen gedeckt. Zudem fließt der Kos­ten­vor­trag aus der Jah­res­ab­rech­nung 2022 in Höhe von knapp 21 Mio. Euro in die Berech­nung ein. Nach Anga­ben der vier ÜNB wer­den damit 2024 Kos­ten in Höhe von mehr als 2,185 Mrd. Euro refinanziert.

Deut­lich kom­ple­xer gestal­tet sich die Kal­ku­la­ti­on der KWK-Umla­ge zur För­de­rung von Kraft­wer­ken mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung nach §§ 26 und 26KWKG. Erwar­tet wird eine leicht sin­ken­de för­der­fä­hi­ge Strom­pro­duk­ti­on aus KWK-Anla­gen von etwa 29,7 Mrd. Kilo­watt­stun­den. Dafür pro­gnos­ti­zie­ren die ÜNB für 2024 ins­ge­samt einen Finan­zie­rungs­be­darf von knapp 1,425 Mrd. Euro. Durch Zins­ein­nah­men und Über­schüs­se aus der Jah­res­ab­rech­nung 2022 in Höhe von fast 369 Mio. Euro redu­ziert sich der Bedarf auf etwa 930 Mio. Euro. Umge­legt auf die erwar­te­ten nicht-­pri­vi­le­gier­ten Letzt­ver­bräu­che sinkt die KWKG-Umla­ge dadurch deut­lich um rund ‑23 Pro­zent von 0,357 auf 0,275 ct/​kWh.

Nicht zuletzt sinkt auch die Umla­ge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 Strom­NEV für Strom­men­gen der End­ver­brauchs­ka­te­go­rien A' leicht von 0,417 auf 0,403 ct/​kWh (-3,4 %). Über die­ses Umla­gen­kon­to kön­nen Ver­teil­netz­be­trei­ber Ersatz für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men erhal­ten, wenn sie pri­vi­le­gier­ten Son­der­kun­den indi­vi­du­el­le Netz­ent­gel­te berech­nen. Zudem regelt § 118 Abs. 6 Satz 9 EnWG, dass unter ande­rem Anla­gen, die durch Elek­tro­ly­se Was­ser­stoff erzeu­gen, von Ent­gel­ten für den Netz­zu­gang frei­zu­stel­len sind. Für Strom­spei­cher und Lade­punk­te gemäß § 21 Abs. 1 – 5 EnFG beträgt die Umla­ge im Übri­gen aktu­ell 0 Cent.

Die Strom­steu­er bleibt wie in den ver­gan­ge­nen Jah­ren wei­ter unver­än­dert bei 2,05 ct/​kWh, wäh­rend die Debat­te um eine Absen­kung auf den euro­päi­schen Min­dest­satz von 0,1 ct/​kWh noch immer nicht ganz ver­stummt ist.

Bezo­gen auf einen Mus­ter­haus­halt mit einem Jah­res­ver­brauch von 4.000 kWh bleibt die tat­säch­li­che Ent­las­tung mit 1,24 Euro indes mini­mal. Gleich­zei­tig stei­gen die als vor­läu­fig ver­öf­fent­lich­ten Netz­ent­gel­te 2024 im gewich­te­ten Durch­schnitt erneut um rund +9 Pro­zent, was einer Mehr­be­las­tung von 35,59 Euro im Jahr ent­spricht. Strom­ver­trie­be ste­hen somit erneut vor schwie­ri­gen Tarif­kal­ku­la­tio­nen. Kön­nen die gestie­ge­nen Fremd­kos­ten nicht durch eine opti­mier­te Beschaf­fung aus­ge­gli­chen wer­den, müs­sen vie­le Ver­sor­ger ihre Kun­den ein­mal wie­der mit unbe­lieb­ten Preis­an­pas­sun­gen konfrontieren.

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